Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,161
OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 (https://dejure.org/2013,161)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 (https://dejure.org/2013,161)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 08. Januar 2013 - 2 Ws 167/12 (https://dejure.org/2013,161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende der Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Vollzugsanstaltswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ende der Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Vollzugsanstaltswechsel

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12
    1) Eine durch die Aufnahme in eine JVA nach § 462 a Abs. 1; Abs. 4 StPO begründete (Fortwirkungs-) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA zur anderweitigen Vollstreckung, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzuges noch nicht mit einer konkreten Fragestellung befasst war (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 [bei juris] und OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109 f.).

    Nur dann, wenn die zunächst zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie für diese Frage auch weiterhin zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 462 a Rn. 14, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 bei juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 462 a Rn. 79).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12
    2) An einer 'Befassung' im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO fehlt es, wenn die eine Entscheidung nach § 453 Abs. 1 StPO erforderlich machenden Tatsachen (hier: Eingang einer Bundeszentralregisterauskunft) erst zu einem Zeitpunkt aktenkundig werden, in dem der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bereits wieder aus der JVA entlassen worden ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 ARs 164/12 = NStZ-RR 2012, 358).

    5 a) Eine Befassung im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO liegt zwar nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 -2 ARs 164/12 = NStZ-RR 2012, 358).

  • OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 1 Ws 139/09

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bewährungssachen:

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12
    1) Eine durch die Aufnahme in eine JVA nach § 462 a Abs. 1; Abs. 4 StPO begründete (Fortwirkungs-) Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet mit der Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA zur anderweitigen Vollstreckung, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzuges noch nicht mit einer konkreten Fragestellung befasst war (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 [bei juris] und OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109 f.).

    Nur dann, wenn die zunächst zuständige Strafvollstreckungskammer bei Beginn des erneuten Strafvollzugs bereits mit einer konkreten Fragestellung befasst war, bleibt sie für diese Frage auch weiterhin zuständig (vgl. Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 462 a Rn. 14, 34; OLG Zweibrücken NStZ 2010, 109; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10 bei juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 462 a Rn. 79).

  • BGH, 20.07.1978 - 2 ARs 180/78

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Fällen des § 462 a Abs. 4 S. 3

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12
    7 c) Auch fiel durch die vollständige Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts B. vom 04.08.2011 die Zuständigkeit nicht wieder an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. zurück, da die Zuständigkeit nicht von der Dauer der Vollstreckung abhängt (BGH NJW 1978, 2561 = BGHSt 28, 82).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2002 - 3 Ws 148/02

    Zuständigkeit für die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Neuerteilung der

    Auszug aus OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12
    Dabei kommt es für die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B. auch nicht darauf an, ob dieses während der Dauer der Vollstreckung mit der verfahrensgegenständlichen Widerrufsentscheidung befasst war (OLG Düsseldorf JR 2003, 83 m. Anm. Aulinger).
  • KG, 02.06.2017 - 5 Ws 145/17

    Strafvollstreckung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

    Die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer hat auch dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, wenn eine Weiterverweisung an die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht kommt (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 2012, III-3 Ws 150/12, juris Rn. 11; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 17. Juni 2016, 2 Ws 403/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2015, III-3 Ws 435/15, III-3 Ws 465/15, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2013, 2 Ws 211/13, juris; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016, 22 Ws 84/16, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013, 2 Ws 167/12, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 30. November 1998, 1 AR 1344, 1374/98 - 5 Ws 651-652/98, juris Rn. 10).(Rn.8).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Ziel seines Rechtsmittels, die Verhinderung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, bis zur Entscheidung der eigentlich zuständigen Strafvollstreckungskammer jedenfalls vorübergehend erreicht (so aber: OLG Bamberg, Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - 22 Ws 84/16 -, juris Rn. 7, und vom 8. Januar 2013 - 2 Ws 167/12 -, juris Rn. 10).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Auch entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass ein einmal bestehendes Befasstsein bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Frage einen Zuständigkeitswechsel verhindert (BGH Beschluss vom 28.07.2015 - 2 ARs 141/15 BeckRS 2015, 14730; BGH NStZ 2013, 301; OLG Bamberg Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/13 BeckRS 2013, 01136; KK-StPO/Appl 7. Auflage § 462a Rn. 16).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht